Notwendige Treppe – eine Begriffserklärung

Eine „notwendige Treppe“ ist gemäß baurechtlicher Vorschriften eine Treppe, die als Teil des Rettungsweges zwingend vorhanden sein muss. Zwar unterscheidet sich das Bauordnungsrecht von Bundesland zu Bundesland, jedoch orientieren sich die Landesbauordnungen alle an der bundesweiten Musterbauordnung (MBO).

Notwendige Treppen müssen laut DIN 18065 Mindestanforderungen erfüllen, um die sichere Benutzbarkeit sicherzustellen, z.B. im Brandfall. Lesen Sie im Folgenden, welche Treppen notwendig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.

Gebäudeklasse entscheidet, welche Treppen notwendig sind

Je nach Gebäudeklasse gelten unterschiedliche Vorgaben dafür, welche Treppen notwendig sind und welche Eigenschaften sie aufweisen müssen. Die MBO definiert insgesamt 5 Gebäudeklassen entsprechend der Gebäudehöhe (die Höhenangaben beziehen sich auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist):

  • Gebäudeklasse 1 – 3: Sämtliche Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mit max. 2 Nutzungseinheiten
  • Gebäudeklasse 4: Bauten mit einer Höhe bis zu 13 m
  • Gebäudeklasse 5: Alle übrigen Gebäude (einschließlich unterirdischer Bauwerke).

Definition einer „notwendigen Treppe“

§34, Abs. 1 der Musterbauordnung besagt:

1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.“

Davon explizit ausgenommen sind „einschiebbare Treppen und Rolltreppen“ (§34, Abs. 2) – mit einer einzigen Ausnahme: In den Gebäudeklassen 1 und 2 erlaubt die MBO einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachboden, sofern sich darin kein Aufenthaltsraum befindet.

Notwendige Treppen sind also fester Bestandteil des Rettungswegs für jedes Geschoss, das nicht ebenerdig liegt. Ihre Anzahl und ihre Abmessungen richten sich jeweils nach der Anzahl von Benutzern sowie der Gebäudegröße.

Anforderungen an notwendige Treppen gemäß MBO

Im Hinblick auf Form und Materialien von Außen- und Wohnhaustreppen gewährt die MBO großzügige Spielräume; sie verlangt lediglich folgende Rahmendaten:

  • Alle tragenden Teile von Außentreppen müssen aus einem nichtbrennbaren Baustoff gefertigt sein (§34,3; Stichwort: Feuerwiderstandsfähigkeit von Baustoffen)
  • Nutzbare Breite von Treppenläufen und Treppenabsätzen müssen „für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen“ (§34,5)
  • Sie müssen über einen „festen und griffsicheren Handlauf“ verfügen (§34, 6)
  • Zwischen einer Tür, die in Treppenrichtung aufschlägt, und Treppe selbst ist „ein ausreichender Treppenabsatz“ zu berücksichtigen. (§34,7).

Zusätzlich gilt (wie für alle Gebäudeteile) §3,1 der MBO, nach dem „Anlagen […]so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten [sind], dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“

In den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) finden sich darüber hinaus eine Reihe von Vorschriften für Bauwerke mit mehr als 3 Vollgeschossen, die u.a. die Lage und Maße durchgehender Treppenräume regeln; für private Wohngebäude sind diese jedoch nicht maßgeblich.

Mindestanforderungen für Treppen gemäß DIN 18065

Etwas genauere Vorgaben für notwendige Treppen formuliert die „Treppen-DIN 18065“: Demnach müssen sie folgende Mindestanforderungen innerhalb von Wohnungen und bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten erfüllen:

  • Nutzbare Laufbreite: mindestens 80 cm
  • Steigung: geringer als 20 cm
  • Auftritt: mindestens 26 cm (bzw. 23 cm bei mindestens 3 cm Unterschneidung der Stufen).

Tipp: Nähere Infos zur Berechnung von Treppen haben wir Ihnen hier bereits zusammengefasst!

Zum Vergleich: Zusätzliche bzw. „nicht notwendige Treppen“

Zusätzliche Zugänge zu Geschossen, wie z.B. Galerien, bezeichnet man als „nicht notwendige Treppe“, da sie keinen Fluchtweg im Brandfall bilden. Ähnlich verhält es sich mit Steiltreppen, die z.B. zu einem Abstellraum im Dachgeschoss (oder in Kellergeschossen) führen und daher nicht zum Rettungsweg zählen.

Für diese Treppenarten gelten weniger strenge Regeln – beispielsweise darf die nutzbare Laufbreite schmäler (mind. 50 cm) und die Steigung etwas steiler (21 cm) sein; auch der Auftritt darf geringere Maße aufweisen (24 cm bzw. 21 cm bei mind. 3 cm Unterschneidung).

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